Falls du mal ordentlich durch den Sand kacheln willst, beim MSC GNUTZ bist du richtig.

SCHREIBT UNS

Wir sind dein Motocrossverein

img Kommt vorbei, wir freuen uns!
Images

MSC GNUTZ

Etwas anders, so wie wir!

Öffnungszeiten

Images
Mitglieder

Herz und Seele

Alex

Vorstand

Dennis

Jugendleiter

Patrick

Trainer

Maddi

Trainer / Webmaster

Daniela

Herz des Vereins & Schriftwart

Janina

Kassenwartin

SATZUNG des Motor-Sport-Club Gnutz e.V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 03.11.1978 in Gnutz gegründete Club führt den Namen: Motor-Sport-Club Gnutz
e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Gnutz bei Nortorf und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des
Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der
Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Regionalclub Schleswig-Holstein und
wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten
ADAC Organisation.
II. Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige
Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von
Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den
kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit
außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um
die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club
betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von
Kindern und Jugendlichen.
III. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des
ADAC Regionalclub Schleswig-Holstein und / oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung
dieser Ziele beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden.
Der Verein gliedert sich in: a) Aktive
b) Passive
c) Kooperative
d) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich
Mitglieder des ADAC sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind
außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß
dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste
um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
IV. Alle Mitglieder sind grundsätzlich gleichberechtigt, jedoch sind nur aktive Mitglieder
berechtigt, das Vereinseigene Motorsportgelände zu nutzen.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch
beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt,
so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich
erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,
wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des
zuständigen ADAC-Regionalclub notwendig erscheint.
III. Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem
Gauvorstand ausgesprochen werden.
IV. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle
Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so
ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor
der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den
Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per Email
mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
II. Der Regionalclub – Vorstand Schleswig-Holstein ist unter Vorlage einer Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes.
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die
ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC
Regionalclub Schleswig-Holstein. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclub
Schleswig-Holstein sein.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und
redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine
Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige
Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist
erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf
Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub – Vorstand Schleswig-Holstein ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub
Vorstandes Schleswig-Holstein steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen
des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub – Vorstandes
Schleswig-Holstein
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in *
4. der/die Schriftführer
5. der/die Jugendleiter
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu
2. bis 4. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen
gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht
als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser
verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über
die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen
der Richtlinien des ADAC.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes
wechselweise aus, die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten in ungeraden Jahreszahlen,
die unter den geraden Ziffern aufgeführten in den geraden Jahreszahlen.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der
im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn
Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder
des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie
aktives und passives Wahlrecht.
VIII. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss
ausschließlich über den ADAC-Gau Schleswig-Holstein geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im
Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes Schleswig-Holstein in
seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC
festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese
entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster
Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub – Vorstand des ADAC
Schleswig- Holstein sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH,
München, oder eine andere hier zu benennende gemeinnützige Gliederung des ADAC.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
Gnutz bei Nortorf (Sitz des Ortsclubs).